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   BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05   

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https://dejure.org/2005,4101
BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Zum anderen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 1 BvR 168/89 u.a. BVerfGE 87, 363 ).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05

    Unangreifbarkeit von Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts mit einem

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Der Regelung wurde die gesetzgeberische Entscheidung entnommen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben solle, das diese Entscheidung erlassen hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juli 2005 9 B 9/05, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.07.2020 - 2 B 33.20

    Anhörungsrüge betreffend die Zurruhesetzung einer Hochschulprofessorin wegen

    Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 Rn. 4, vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 5 und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).
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